Ausschließlich für die tarifvertraglich organisierte Altersvorsorge, die Sozialpartnerrente, wurden Regeln verabschiedet, die eine Versorgung mit einem vollständigen Verzicht auf Garantieleistungen innerhalb neu zu schaffender Deckungsvermögen ermöglichen. Es wird nur eine erwartete Rente („Zielrente“) in Aussicht gestellt werden. Die Versorgungshöhe kann durch Kapitalmarktentwicklungen steigen, aber auch sinken. Dies gilt auch für die schon laufende Rente, die konsequenterweise steigen und fallen kann. Anbieter können Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sein, wobei in diesem Fall die Tarifpartner einen angemessenen Einfluss, bspw. durch Vertretung im Aufsichtsrat, nehmen müssen. Diese Versorgungsträger sollen künftig ebenfalls die freieren Kapitalanlagemöglichkeiten, wie sie Pensionsfonds offenstehen, nutzen können. Im Gegenzug zum Garantieverzicht hat der Arbeitgeber als Puffer neben der obligatorischen Beteiligung bei Entgeltumwandlungen (15 %) einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag zugunsten des Versorgungsvertrages des Mitarbeiters zu leisten, dessen Höhe ebenso über die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen festgelegt wird. Eine Kapitalabfindung zum Leistungsbeginn zugunsten des versorgten Mitarbeiters ist ausgeschlossen. Fragwürdig ist auch die Möglichkeit der Vereinbarung klar kalkulierbarer Zusatzversicherungsbausteine, da der Versorgungsträger auf Garantien verzichten muss.
Da diese Angebote erst auszuschreiben und neu zu entwickeln sind, ist vor dem Jahr 2019 nicht mit entsprechenden tarifvertraglichen Angeboten zu rechnen. Des Weiteren ist abzuwarten, ob die ausgewählten Anbieter tarifvertraglicher Angebote der Sozialpartnerrente auch in Anbetracht der Gründungsaufwendungen tatsächlich messbare Mehrerträge gegenüber leistungsstarken Angeboten mit Beitragsgarantien erreichen können. Zudem müssen die Arbeitgeber bewerten, ob sie sich trotz bestehender frei zugänglicher außertariflicher Lösungen wirklich tarifvertraglichen Vereinbarungen unterwerfen und hierbei zum Ausgleich Sicherungsbeiträge entrichten wollen. Der Wegfall des Kapitalwahlrechts, die Leistungsschwankungsrisiken und Restriktionen bei wichtigen Zusatzversicherungsleistungen bilden aus heutiger Sicht gute Argumente, weiterhin aktuelle tarifvertragsunabhängige Hochleistungsmodelle des Marktes zu bevorzugen.
Alles in allem betrifft das Sozialpartnermodell nicht jeden Arbeitgeber, die verbesserten Rahmenbedingungen hingegen betreffen alle Unternehmen z. T. in unterschiedlicher Weise und bieten Vereinfachungen und neue Möglichkeiten. Sie sollten über diese Neuerungen Bescheid wissen.
Weitere wichtige Änderungen kurz erläutert:
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