Ab 2018 ist es möglich, steuer- und sozialversicherungsfrei deutlich mehr Geld in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds zu investieren. Bis zu 8 % (bisher 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) können steuerfrei in eine bAV gezahlt werden. 4 % der Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei. Beiträge von bisher bestehenden Alt-Direktversicherungen nach § 40 b EStG werden dabei angerechnet. Der bisherige Zusatzbetrag von 1.800 € entfällt.
Zusätzliche Möglichkeiten für Arbeitnehmer mit Einkommen oberhalb der BBG oder sozialversicherungsfreie Geschäftsführer und damit höherem Versorgungsbedarf. Mehr Gestaltungsspielraum bei der Versorgung Ihrer Mitarbeiter.
Aktueller Anpassungsbedarf besteht auch für Personen, deren bisheriger Förderrahmen durch bestehende Alt-Direktversicherungen pauschal eingeschränkt wurde, oder grundsätzlich, um den zusätzlichen Förderrahmen zur Ergänzung des Angebotes wie z. B. um hochattraktiven Berufsunfähigkeitsschutz, Zuzahlungen (z. B. Überstundenmodelle) oder Mischfinanzierungsmodelle voll auszunutzen.
Neu ist auch, dass für Unterbrechungszeiträume wie z. B. durch Elternzeit, Auslandsaufenthalte oder Sabbatjahr die Beiträge zu einem späteren Zeitraum steuerfrei nachgezahlt werden können. Dies ist in der Praxis zu berücksichtigen.
Auch die Möglichkeiten, die Förderung im Zusammenhang mit einer steuerlichen Optimierung von Abfindungszahlungen in Verbindung mit der Beendigung von Arbeitsverträgen zu nutzen, wurden für viele zukünftig entstehende Fälle verbessert.
Weitere wichtige Änderungen kurz erläutert:
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