Völlig neu eingeführt wird ein zusätzliches Fördermodell für den Arbeitgeber, wenn dieser für Mitarbeiter bis zu einem Monatsbruttoeinkommen in Höhe von 2.200 € einen generellen arbeitgeberfinanzierten Baustein der bAV einführt. Hiernach erhält der Arbeitgeber für Jahresbeiträge zwischen 240 und 480 € eine Förderung in zwei Stufen. Diese setzt sich aus einem direkten Steuerzuschuss in Höhe von 30 % und einer Anrechnung als Betriebsausgabe des verbleibenden Aufwandes des Arbeitgebers zusammen. Somit werden gezielte Beiträge zur bAV von Geringverdienern (auch Teilzeitbeschäftigte) mit über 50 % bezuschusst.
Mitarbeiterbindung wird hier staatlich gefördert. Mit den neuen Möglichkeiten können Arbeitgeber mit einem relativ geringen Eigenaufwand im Niedriglohnsektor oder bei Teilzeitbeschäftigten sozialverantwortliche Akzente für die Beschäftigten setzen. Zur Nutzung dieser Möglichkeiten sollten bestehende bAV-Konzepte und entsprechende Versorgungsordnungen rechtzeitig angepasst werden.
Zudem werden neben der grundsätzlichen Erhöhung der Riester-Grundzulage Leistungen aus einer mit Zulagen geförderten Direktversicherung im Leistungsbezug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit. Ergänzend wird generell eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu einer bestimmten dynamischen Höhe (208 € | Stand 2018) als Freibetrag nicht mehr beim Bezug von Grundeinkommen in der Rentenphase angerechnet und zusätzlich zur sozialen Grundsicherung durch den Geringverdiener vereinnahmt.