Bei einer Entgeltumwandlung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) spart i. d. R. nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Ab 2019 ist bei Neuverträgen ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von pauschal 15 % des Umwandlungsbetrags gesetzlich vorgegeben, sofern der Arbeitgeber infolge der Entgeltumwandlung im Gegenzug Lohnnebenkostenersparnisse vereinnahmt. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022. Für die tarifvertragliche Sozialpartnerrente ab 2018.
Sofern bereits ein Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen geleistet wird, ist zu überprüfen, ob dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine bestehende Regelung sollte grundsätzlich innerhalb einer Versorgungsordnung erfasst werden oder die bestehende Regelung sollte eine Anrechnung auf die zukünftige gesetzliche Verpflichtung vorsehen, um eine nicht erwünschte Zusatzbelastung zu vermeiden.
Sofern noch kein Arbeitgeberzuschuss geleistet wird, sollte im Sinne der Wettbewerbssituation, der Attraktivitätssteigerung als Arbeitgeber und der ohnehin entstehenden gesetzlichen Verpflichtung eine Zuschussregelung auf Basis einer Versorgungsordnung eingeführt werden. Die bAV rechnet sich künftig noch mehr für Ihre Mitarbeiter.