Liegt dem Tarif bei Vertragsabschluss ein sogenanntes Preis- und Leistungsverzeichnis für Material- und Laborkosten zugrunde, so ist dieses Vertragsbestandteil und der Versicherer ist berechtigt, die Material- und Laborkosten – nämlich diejenigen Leistungen, die der Zahntechniker ausführt – auf dieser Basis abzurechnen und gegebenenfalls die Forderungen des Zahntechnikers nicht vollständig zu übernehmen. Für viele Versicherte ist das im Behandlungsfall eine böse Überraschung. Oft wird beim Vertragsabschluss gar nicht richtig wahrgenommen, dass der Versicherer ein Preisverzeichnis für Laborkosten führt. Es handelt sich somit um einen versteckten Inhalt in den Vertragsbedingungen.
Ein Beispiel zeigt, welche Belastungen den Versicherten treffen können.
Dieses Kriterium geht in unsere hausinternen Bewertungen ein und wird von unseren Beratern bei der Auswahl von passenden Tarifen berücksichtigt.