Ähnlich verhält es sich bei den Leistungen von Hilfsmitteln (z. B. Gehhilfen, Prothesen, Orthesen, Hörhilfen, Haarersatz). Ein offener Hilfsmittelkatalog bedeutet für Sie, dass medizintechnische Fortschritte im Bereich Hilfsmittel automatisch mit abgesichert sind. Ein solcher offener Katalog schließt neue Errungenschaften der Medizin nicht kategorisch aus und beschränkt den Umfang der Leistungen nicht nur auf spezielle, von der Versicherung festgelegte Hilfsmittel.
Sind aber nur bestimmte Hilfsmittel versichert, kann das finanziell gravierende Auswirkungen haben, wie das folgende Beispiel verdeutlicht:
Dabei geht es um einen sogenannten NF-Walker, ein technisches Hilfsmittel, mit dem ein Kind mit Behinderung selbständig gehen kann. Dieses war im vorliegenden Fall medizinisch notwendig und wurde vom behandelnden Arzt auch so bestätigt.
Also tat der versicherte Vater das, was er für richtig hielt, und besorgte sich bei einem Sanitätshaus einen entsprechenden Kostenvoranschlag:
Die Kosten dieses Gerätes sind durchaus beachtlich. So schlägt die Anschaffung mit 7.095 € zu Buche, dazu kommen weitere laufende Wartungskosten von etwa 800 € pro Jahr.
Nachdem dieser Kostenvoranschlag und das ärztliche Attest nun bei dem privaten Krankenversicherer eingereicht wurden, kam die schlechte Nachricht: Der Versicherer lehnte die Bezahlung dieses Hilfsmittels ab.
Natürlich führte dies zur Verärgerung des Kunden, der zudem noch darauf hinwies, dass eine solche Versorgung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) für sein Kind wohl erbracht worden wäre.
Wer hat nun Recht?
Recht hat der Versicherer. Bei einem sogenannten geschlossenen Hilfsmittelkatalog handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der versicherten Hilfsmittel. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig ein genauer Blick auf die Qualität der Formulierungen in den Versicherungsbedingungen ist.
Weitere wichtige PKV-Bewertungen kurz erläutert:
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