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Wie gut kennen Sie Ihre Firmenversicherungsverträge? Sind Ihnen Ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmer bewusst?

Wer Versicherungsverträge abschließt, tut dies, um bestimmte Risiken auf Versicherer zu transferieren, oder auf Anforderung von Kreditgebern. Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz ohne Komplikationen in Anspruch nehmen möchten, sind Obliegenheiten zu erfüllen. Nur dann kommt es im Schadenfall nicht zu Kürzungen oder gar einer Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Obliegenheiten sind im sogenannten Kleingedruckten der Versicherungsverträge zu finden.

Ein wesentlicher Bestandteil der Obliegenheiten sind die Sicherheitsvorschriften, die sich oftmals erst im Schadenfall schmerzlich bemerkbar machen. Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Verletzung von Sicherheitsvorschriften steht, können u. a. erhebliche Leistungskürzungen vorgenommen werden bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Die Regelungen hierzu finden sich in den jeweiligen Verträgen und im § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Die Inhalte der Sicherheitsvorschriften variieren je nach Art des Risikos, nach versicherter Gefahr und Höhe der Versicherungssummen des jeweiligen Vertrages. Obliegenheiten Um Ihnen einen Einblick in das sogenannte Kleingedruckte zu geben, haben wir exemplarisch einige Fälle, die in der Praxis häufig relevant sind, ausgewählt. Hier spielen oft auch weitergehende Zusammenhänge eine Rolle wie z. B. die Tatsache, dass ca. 30 % aller Brände durch fehlerhafte elektrische Anlagen entstehen.

Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift hat nicht nur den Zweck, Arbeitsunfälle zu verhindern, sondern wirkt sich auch auf den Brandschutz aus. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche bzw. behördliche Sicherheitsvorschrift, die auch als Prüfung nach Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bekannt ist. Obliegenheiten Obliegenheiten Obliegenheiten Sofern in Ihrem Unternehmen noch keine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 [PDF] erfolgt ist, empfehlen wir unter Einbeziehung der Berufsgenossenschaft die Prüfung vorschriftsgemäß nachzuholen und die geforderten Prüfungsintervalle entsprechend zu terminieren und umzusetzen.

Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften

Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen (Klausel SK 3602)

Bei der Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschrift. Sie bezieht sich auf die erhöhten Anforderungen an den Brandschutz gewerblicher oder industrieller Feuerverträge. Obliegenheiten Obliegenheiten Obliegenheiten Sollte diese Sicherheitsvorschrift vertraglich vereinbart sein, empfehlen wir – sofern noch nicht geschehen bzw. bei Überschreitung der vereinbarten regelmäßigen Prüfintervalle – umgehend die Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen durchführen zu lassen.

Zusätzlich bitten wir Sie, uns diesen Umstand anzuzeigen, damit wir Ihren Versicherer in Kenntnis setzen und entsprechende Fristen für Sie vereinbaren können, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Da die Revision auch bestimmte Anforderungen an den Prüfbetrieb stellt, finden Sie die VdS-zertifizierten Elektrofachbetriebe in diesem Link aufgeführt.

Mögliche Konsequenzen, die aus der Nichtbeachtung dieser Obliegenheit entstehen können, sind im jeweiligen Vertrag und in dem bereits vorgenannten § 28 VVG geregelt. Obliegenheiten Bitte setzen Sie sich mit sämtlichen Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten Ihrer Versicherungsverträge auseinander, damit wir im Schadenfall eine schnelle und unkomplizierte Schadenregulierung für Sie gewährleisten können.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.

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