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bAV Aktuell - 02|2014

bAV Aktuell

Interessante Informationen, neue Urteile und Rechtsprechungen


Hand­lungs­druck auf be­ste­hen­de Ver­sor­gungs­sys­te­me auf­grund ak­tu­el­ler Recht­spre­chung

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat am 23.07.2014 ent­schie­den, dass Leis­tun­gen, die von ei­ner Pen­si­ons­kas­se gewährt wer­den, bei­trags­recht­lich stets als Bezüge der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (bAV) ein­zu­ord­nen sind und da­mit der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rent­ner (KVdR) un­ter­lie­gen. Un­er­heb­lich für die­se Zu­ord­nung ist in­so­weit, ob die Bei­träge durch den Ar­beit­ge­ber ein­ge­bracht oder vom Ar­beit­neh­mer pri­vat ein­be­zahlt wur­den. Un­er­heb­lich ist da­bei auch, ob es sich um ei­ne „re­gu­lier­te“ oder ei­ne „de­re­gu­lier­te“ Pen­si­ons­kas­se han­delt.

Im Fal­le von Di­rekt­ver­si­che­run­gen hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bis­her ent­schie­den (BVerfG, 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08), dass bei ei­ner „pri­va­ten“ Fortführung nach ei­nem Ver­si­che­rungs­neh­mer­wech­sel auf die ver­si­cher­te Per­son/den ehe­ma­li­gen Ar­beit­neh­mer die aus die­sen Bei­trägen re­sul­tie­ren­den Leis­tun­gen kei­nen Ver­sor­gungs­be­zug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar­stel­len. Denn in die­sem Fall, so die Ver­fas­sungs­rich­ter, sei die Di­rekt­ver­si­che­rung aus dem be­trieb­li­chen Zu­sam­men­hang gelöst und „ty­pi­sie­rend“ ei­ner pri­va­ten Le­bens­ver­si­che­rung gleich­zu­stel­len.

Den Un­ter­schied zur Di­rekt­ver­si­che­rung be­gründet das BSG da­mit, dass Pen­si­ons­kas­sen – an­ders als Ka­pi­tal- bzw. Le­bens­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men – in ih­ren Ak­ti­vitäten von vorn­her­ein auf den Zweck der Durchführung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung be­schränkt sind (so­ge­nann­te in­sti­tu­tio­nel­le Ab­gren­zung). Auf den Punkt ge­bracht: Ein Ver­si­che­rungs­ver­trag kann auch außer­halb der bAV ab­ge­schlos­sen wer­den, einen Pen­si­ons­kas­sen­ver­trag gibt es nur im Rah­men der bAV.

Wir hal­ten es für möglich, dass auch die­se Ent­schei­dung des BSG durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt über­prüft wird. Die Er­folgs­aus­sich­ten ei­ner sol­chen Be­schwer­de sind schwer kal­ku­lier­bar, es er­gibt sich je­den­falls nicht au­to­ma­tisch ei­ne in­halt­li­che Übert­ra­gung des Ur­teils zur Di­rekt­ver­si­che­rung auf die Pen­si­ons­kas­se.

Für die meis­ten Ar­beit­neh­mer ist die pri­va­te Fortführung ei­nes Pen­si­ons­kas­sen­ver­tra­ges auf­grund der dies­bezügli­chen Dop­pel­be­las­tung mit Bei­trägen zur ge­setz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung un­ter Ren­di­teaspek­ten nicht at­trak­tiv.

Nut­zen Sie die ak­tu­el­le Rechts­la­ge als An­stoß und las­sen Sie Ihr be­ste­hen­des Ver­sor­gungs­kon­zept von un­se­ren er­fah­re­nen Be­ra­tern dar­auf­hin ana­ly­sie­ren, ob es noch die ak­tu­el­len An­for­de­run­gen hin­sicht­lich Rechts­la­ge, ad­mi­nis­tra­ti­ven Auf­wands und Ih­rer per­so­nal­po­li­ti­schen Ziel­set­zung erfüllt.


Ak­tu­el­les zu Ver­sor­gungs­zu­sa­gen von Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführern: Hand­lungs­druck für be­ste­hen­de Ver­sor­gungs­zu­sa­gen auf­grund ak­tu­el­ler Recht­spre­chung und Nied­rig­zin­sum­feld

Pen­si­ons­leis­tung an GGF oh­ne Aus­schei­den aus dem Dienst­verhält­nis?

Vie­le Pen­si­ons­zu­sa­gen an be­herr­schen­de Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführer (GGF) ent­hal­ten zusätz­lich zu ei­nem fes­ten Pen­si­ons­al­ter auch noch die Zu­satz­be­din­gung, dass ei­ne Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses vor­lie­gen muss (so­ge­nann­te Aus­schei­de­er­for­der­nis). Nun hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH 23.10.2013, I R 89/12) darüber zu ent­schei­den, was pas­siert, wenn ge­gen die­se schrift­lich fi­xier­te Be­din­gung ver­stoßen wird. Und die Ant­wort war klar: Es liegt dann ei­ne ver­deck­te Ge­win­nausschüttung (vGA) vor.

Was war ge­sche­hen?

Die Zu­sa­ge ei­nes GGF sah ei­ne ein­ma­li­ge Ka­pi­tal­zah­lung vor, wenn er nach vollen­de­tem 60. Le­bens­jahr aus dem Dienst der Ge­sell­schaft aus­schei­det. Die GmbH zahl­te das Ver­sor­gungs­ka­pi­tal an den GGF aus, als die­ser die Al­ters­gren­ze er­reich­te. Das Dienst­verhält­nis mit dem Ver­sor­gungs­be­rech­tig­ten war zu die­sem Zeit­punkt noch nicht be­en­det. Die Aus­zah­lung war aber ver­trag­lich da­von abhängig, dass das Dienst­verhält­nis be­en­det ist. Die­se Vor­aus­set­zung war je­doch nicht erfüllt.

Es ist im­mer zwin­gend auf den Wort­laut der Pen­si­ons­zu­sa­ge ab­zu­stel­len. Erhält der GGF ei­ne Leis­tung, die ihm wie im ent­schie­de­nen Fall noch nicht zu­stand, liegt ei­ne ge­sell­schafts­recht­li­che Ver­an­las­sung vor. Die Fällig­keit von Fi­nan­zie­rungs­mit­teln ist da­von fein säuber­lich zu un­ter­schei­den.

Ver­an­las­sen Sie jetzt einen Zu­sa­gen-Check, um böse Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den!

Zwi­schen der Ein­rich­tung Ih­rer steu­e­r­opti­mier­ten Ver­sor­gungs­zu­sa­ge und dem Leis­tungs­be­zug lie­gen in der Re­gel vie­le Jah­re, in de­nen sich wirt­schaft­lich, ge­setz­lich und im Pri­vat­be­reich vie­les ändern kann. Da­her ist ei­ne re­gelmäßige Über­prüfung und ggf. An­pas­sung Ih­rer Ver­sor­gung un­ab­ding­bar – sie­he Ur­teil in die­ser Aus­ga­be. Nur so können Ri­si­ken recht­zei­tig er­kannt wer­den, um Ih­re ge­plan­ten Ver­sor­gungs­zie­le im Al­ter, bei In­va­li­dität oder zur Ab­si­che­rung der Fa­mi­lie nicht zu gefähr­den.

Ihr afm Be­ra­ter ana­ly­siert ger­ne Ih­re in­di­vi­du­el­le Aus­gangs­si­tua­ti­on, über­prüft be­reits be­ste­hen­de Ver­träge und er­ar­bei­tet ei­ne auf Sie und Ihr Un­ter­neh­men zu­ge­schnit­te­ne Ver­sor­gungs­stra­te­gie.

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