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Einbruchgefahr

bAV

Möglichkeiten steuer- und bilanzoptimierter Tantiemezahlungen

Fach- und Führungs­kräfte neh­men im Un­ter­neh­men ei­ne be­son­de­re Stel­lung ein, die in­ner­halb des Vergütungs­sys­tems re­gelmäßig ins­be­son­de­re für Geschäftsführer und an­de­re Lei­tungs­or­ga­ne auch am Un­ter­neh­mens­er­folg ori­en­tier­te va­ria­ble Ge­halts­be­stand­tei­le als Bo­nus­zah­lun­gen oder Tan­tie­men vor­se­hen kann. Lei­der führen ho­he steu­er­li­che Ab­ga­ben da­zu, dass ei­ne Tan­tie­me re­gelmäßig sehr hoch mit steu­er­li­chen Ab­ga­ben für den Mit­ar­bei­ter be­las­tet wird und nur ein Teil der Zah­lung ef­fek­tiv zur Verfügung steht.

Tantieme Mo­der­ne Sys­te­me der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (bAV) bein­hal­ten für Fach- und Führungs­kräfte ne­ben ei­ner für die ge­sam­te Be­leg­schaft übli­chen Grund­ver­sor­gung an­hand von ver­si­che­rungsförmi­gen Zu­sa­gen (bspw. Di­rekt­ver­si­che­run­gen als Ba­sis-Vor­sor­ge) auch An­ge­bo­te, die dem Ver­sor­gungs­be­darf ent­spre­chend höhe­re Zu­sa­gen ermögli­chen, oh­ne zu ei­nem in­ner­be­trieb­li­chen Fi­nan­zie­rungs­ri­si­ko zu führen (bspw. Un­terstützungs­kas­sen als Top-Vor­sor­ge).

Die­se Zu­sa­gen können vollständig durch den Ar­beit­ge­ber auf Ba­sis ei­ner Ent­gel­tum­wand­lung oder durch ei­ne Misch­fi­nan­zie­rung ge­stal­tet wer­den und ermögli­chen ei­ne an­ge­mes­se­ne steu­er­lich geförder­te Do­tie­rung von re­gelmäßigen Ein­kom­mens­be­stand­tei­len. Selbst­verständ­lich ge­win­nen die­se Al­ters­vor­sor­ge­for­men durch Kol­lek­tiv­kon­di­tio­nen aus­gewähl­ter An­bie­ter und durch Berück­sich­ti­gung wich­ti­ger Ver­sor­gungs­a­spek­te, wie bspw. des Hin­ter­blie­be­nen- oder der Be­rufs­unfähig­keits­schut­zes, an zusätz­li­cher At­trak­ti­vität.

Tantieme Die­se Ver­sor­gungs­for­men sind al­ler­dings für jähr­lich fle­xi­bel fest­zu­le­gen­de Bei­trags­zah­lun­gen un­ge­eig­net, da ent­we­der die Höhe der steu­er­li­chen Bei­tragsförde­rung be­grenzt ist oder die steu­er­li­chen Vor­schrif­ten ei­ne gleich blei­ben­de jähr­li­che Do­tie­rung ver­lan­gen.

Aber für ge­nau die­ses An­for­de­rungs­pro­fil gibt es ei­ne zusätz­li­che in­no­va­ti­ve Möglich­keit, die bi­lan­z­op­ti­miert mit ei­ner so­ge­nann­ten wert­pa­pier­ge­bun­de­nen Zu­sa­ge ge­stal­tet wer­den kann (Plus-Vor­sor­ge). Hier­bei wird ei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge ge­nutzt, de­ren Leis­tungshöhe vollständig auf die Leis­tung der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung ab­ge­stellt wird.

Folgende Zielsetzungen und Leistungen können hiermit für das Unternehmen und für die Mitarbeiter realisiert werden:

    • Die Mit­ar­bei­ter er­hal­ten die Möglich­keit, va­ria­ble Ge­halts­be­stand­tei­le steu­er­frei in An­wart­schaf­ten auf ei­ne be­trieb­li­che Vor­sor­ge um­zu­wan­deln. Der Mit­ar­bei­ter kann sich je­des Jahr neu ent­schei­den, ob er die­se Möglich­keit der fle­xiblen Um­wand­lung nut­zen möchte. Abhängig vom ak­tu­el­len Be­darf kann die Bei­tragshöhe für je­des Jahr neu fest­ge­legt wer­den.
    • In­ner­halb der Han­dels­bi­lanz des Un­ter­neh­mens wird ei­ne Bi­lanz­verlänge­rung vollständig ver­mie­den.
    • In­ner­halb der Steu­er­bi­lanz führen un­ter­schied­li­che zeit­li­che Verläufe der Pen­si­onsrück­stel­lung und der Ak­ti­vie­rung des Wer­tes der je­wei­li­gen Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung zwar anfäng­lich zu ei­nem im Ver­gleich zur Aus­zah­lung der Tan­tie­me ge­ringfügig erhöhten Ge­winn des Un­ter­neh­mens und hier­mit zu ei­ner leich­ten Steu­er­mehr­be­las­tung, die­ser Ef­fekt gleicht sich bei ei­ner pas­sen­den Ver­trags­ge­stal­tung zum Ver­sor­gungs­be­ginn al­ler­dings wie­der vollständig aus. So­mit wird die Li­qui­dität des Un­ter­neh­mens nach Steu­ern per Sal­do nicht be­las­tet.
    • Die Leistungsansprüche der Mitarbeiter sind im Insolvenzfall vollständig geschützt.
    • Grundsätz­lich und auch im Fal­le des vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens des Mit­ar­bei­ters sind die Leis­tungs­an­sprüche durch die wert­glei­che Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung vollständig aus­fi­nan­ziert. Fi­nan­zie­rungs­ri­si­ken be­ste­hen nicht.
    • Ei­ne Ka­pi­tal­zu­sa­ge be­grenzt den Ver­wal­tungs­auf­wand für das Un­ter­neh­men. Der Ar­beit­ge­ber kann zum Ren­ten­ein­tritts­ter­min ent­schei­den, ob der Mit­ar­bei­ter al­ter­na­tiv ei­ne Ren­ten­zah­lung er­hal­ten soll.


Das Un­ter­neh­men bie­tet so­mit sei­nen Fach- und Führungs­kräften einen in­no­va­ti­ven Bau­stein zur Vor­sor­ge­ge­stal­tung mit den Vor­tei­len ei­ner fle­xiblen und ver­wal­tungs­ar­men auf­ge­scho­be­nen Vergütung. Da­mit wird ein wirk­sa­mer zusätz­li­cher Bei­trag zu ei­nem für Fach- und Führungs­kräfte at­trak­ti­ven Un­ter­neh­men ge­leis­tet.

Tantieme Die­sem Bei­spiel ist zu ent­neh­men, dass in­fol­ge der voll­zo­ge­nen Um­wid­mung bspw. bei ei­nem 45-jähri­gen Mit­ar­bei­ter der heu­ti­ge Brut­to­tan­tie­mean­spruch in Höhe von 10.000 € zum Ren­ten­ein­tritt einen Wert in Höhe von 20.397 € er­reicht. Zu­dem dürf­te der Mit­ar­bei­ter zu die­sem Zeit­punkt re­gelmäßig von ge­rin­ge­ren Steu­ersätzen und zusätz­lich ge­ge­be­nen­falls von der Pro­gres­si­ons­mil­de­rung nach § 34 EStG pro­fi­tie­ren.

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