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Berufsunfähigkeitsvorsorge

Berufsunfähigkeitsvorsorge

Private Berufsunfähigkeitsversicherung mit Steuerersparnis

Der Ge­setz­ge­ber hat mit dem Al­ters­vor­sor­ge­ver­bes­se­rungs­ge­setz ab dem 01.01.2014 auch die steu­er­li­che Ab­zugsfähig­keit von rei­nen Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­run­gen in­ner­halb der Ba­sis­ren­te be­schlos­sen. Al­ler­dings ist die­se Förde­rung an die Be­din­gung ge­knüpft, dass im Ge­gen­satz zu der an­sons­ten übli­chen Form grundsätz­lich le­bens­lan­ge Be­rufs­unfähig­keits­ren­ten­leis­tun­gen vor­ge­se­hen sein müssen. Da ge­genüber der Leis­tungs­be­gren­zung auf das Al­ter des kal­ku­lier­ten Ren­ten­ein­tritts mit ei­ner le­bens­lan­gen Ren­ten­kal­ku­la­ti­on ins­be­son­de­re für älte­re Kun­den ein deut­lich höher­es Leis­tungs­ri­si­ko ent­steht, wer­den die­se Kon­zep­te bis zu 100 % höhe­re Bei­träge ab­ver­lan­gen und so­mit für die­je­ni­gen, die sie ei­gent­lich drin­gend benöti­gen, re­gelmäßig nicht fi­nan­zier­bar sein.

Al­ter­na­tiv bestünde zur Prämi­en­re­du­zie­rung sei­tens der Ver­si­che­rer nach den Be­stim­mun­gen des Ge­set­zes die Möglich­keit, den Leis­tungs­be­griff auf ei­ne ge­setz­lich de­fi­nier­te Er­werbs­min­de­rung zu be­schränken. Dies al­ler­dings würde zu ei­ner Pro­dukt­ge­stal­tung führen, die ein qua­li­fi­zier­ter Be­ra­ter schlicht­weg nicht an­bie­ten könn­te. Im Ver­gleich zu den Be­din­gun­gen der führen­den pri­va­ten Ver­si­che­rer führt ei­ne Er­werbs­min­de­rung nach den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben deut­lich sel­te­ner zu ei­ner Leis­tungsüber­nah­me zu­guns­ten des Ver­si­cher­ten. Dem Kun­den ent­steht im Er­geb­nis kein Vor­teil, wenn er zwar die Ver­si­che­rungs­bei­träge steu­er­lich gel­tend ma­chen kann, der Leis­tungs­fall auf­grund ei­nes verwässer­ten Leis­tungs­be­griffs al­ler­dings in vie­len Fällen erst gar nicht durch den Ver­si­che­rer fest­ge­stellt wird.

Dem­zu­fol­ge sind die meis­ten Ver­si­che­rer zur­zeit von ei­nem Mark­ter­folg die­ser neu­en Ba­sis­be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung nicht über­zeugt und bie­ten ein der­ar­ti­ges Pro­dukt nicht an. Es ist ab­zu­war­ten, ob der Ge­setz­ge­ber die Kri­te­ri­en der rei­nen Be­rufs­unfähig­keits­ba­sis­ren­te man­gels Ak­zep­tanz im Markt er­neut mo­di­fi­ziert, da­mit ei­ne zusätz­li­che at­trak­ti­ve Form ei­ner steu­er­lich geförder­ten Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung ent­ste­hen kann.

Die bis­he­ri­ge Möglich­keit, einen Ver­trags­bau­stein zur Be­rufs­unfähig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung im Rah­men ei­nes Ba­sis­ren­ten­ver­tra­ges ein­zu­sch­ließen, ist ei­ne un­verändert in­ter­essan­te Möglich­keit, den not­wen­di­gen Ri­si­ko­schutz mit Al­ters­vor­sor­ge­wir­kung und steu­er­li­chen Vor­tei­len zu ver­bin­den. Steu­er­lich gefördert wird die­se bewähr­te Kon­stel­la­ti­on, wenn der rei­ne Spa­ran­teil des Ver­tra­ges bei­tragsmäßig über­wiegt, al­so min­des­tens 51 % be­trägt.

Die Op­ti­on ei­ner steu­er­lich geförder­ten Be­rufs­unfähig­keits­ren­te durch die Kom­bi­na­ti­on mit ei­nem Ba­sisal­ters­ren­ten­ver­trag ist ins­be­son­de­re für Bes­ser­ver­die­nen­de, für Be­am­te und für Selbständi­ge ei­ne un­verändert hoch at­trak­ti­ve Ge­stal­tungsmöglich­keit.

Beispielberechnung selbständiger Architekt

Be­steht für ein Al­ters­vor­sor­ge­pro­dukt ei­ne steu­er­li­che bzw. staat­li­che Förde­rung, ist die­ses an kon­kre­te ge­setz­li­che Vor­aus­set­zun­gen ge­knüpft. Ei­ne Über­sicht der Rah­men­be­din­gun­gen ha­ben wir für Sie zu­sam­men­ge­stellt:



Schichtenübersicht

Un­se­re Ex­per­ten hel­fen Ih­nen bei der Aus­ge­stal­tung der für Sie op­ti­ma­len Vor­sor­ge­stra­te­gie und zei­gen Ih­nen auf, wie Sie die staat­li­chen Förde­run­gen bestmöglich nut­zen.

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