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bAV | Portabilitäts-Check

Ri­si­ken be­ste­hen­der Ent­gel­tum­wand­lun­gen neu­er Mit­ar­bei­ter ma­na­gen

Lehnt der Ar­beit­ge­ber die Wei­terführung mit­ge­brach­ter Po­li­cen ab und be­schränkt die Fortführung aus­sch­ließlich auf den ge­setz­li­chen An­spruch des Mit­ar­bei­ters auf Übert­ra­gung des De­ckungs­ka­pi­tals in das ei­ge­ne An­ge­bot zur Ent­gel­tum­wand­lung, ver­liert der Mit­ar­bei­ter den Ga­ran­tie­zins. Über­nimmt der Ar­beit­ge­ber je­doch den be­ste­hen­den Ver­trag des neu­en Mit­ar­bei­ters, über­nimmt er die Zu­sa­ge mit al­len Rech­ten und Pflich­ten. Die be­ste­hen­den Ri­si­ken, so­fern der Ver­sor­gungs­ver­trag ar­beits­recht­li­che An­sprüche nicht aus­rei­chend ab­deckt, ge­hen auf ihn über.

Im­mer häufi­ger ha­ben neue Mit­ar­bei­ter be­reits ei­ne Di­rekt­ver­si­che­rung oder ei­ne Pen­si­ons­kas­se und möchten die­se beim neu­en Ar­beit­ge­ber fortführen. Die Er­war­tung des neu­en Mit­ar­bei­ters ist häufig fol­gen­der­maßen: „Mei­ne Ver­si­che­rung neh­me ich ein­fach mit und zah­le wei­ter ein. Das ist für mei­nen neu­en Ar­beit­ge­ber kein Pro­blem, er muss ja nur die Bei­träge über­wei­sen und vom Ge­halt ein­be­hal­ten.“ Aus Mit­ar­bei­ter­sicht ist dies nach­voll­zieh­bar, aber die Zu­sam­menhänge und Aus­wir­kun­gen sind deut­lich kom­ple­xer.

Mehr als ei­ne Ver­si­che­rungs­po­li­ce

Die Ent­gel­tum­wand­lung ist zu al­ler­erst ei­ne ar­beits­recht­li­che Ver­ein­ba­rung (Zu­sa­ge) zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer, die recht­lich re­le­van­te Ver­ein­ba­run­gen enthält. Vor al­lem muss die­se den Min­dest­an­for­de­run­gen des Be­triebs­ren­ten­ge­set­zes und an­de­rer Ge­set­ze genügen. Führt der Ar­beit­ge­ber die mit­ge­brach­te Po­li­ce wei­ter, so über­nimmt er au­to­ma­tisch auch die zu­gehöri­ge Ver­ein­ba­rung des Mit­ar­bei­ters mit dem Vor­ar­beit­ge­ber bzw. die Zu­sa­ge mit al­len Rech­ten und Pflich­ten. Häufig kennt der neue Ar­beit­ge­ber die­se Ver­ein­ba­rung nicht und kann so­mit auch die dar­in ent­hal­te­nen Mängel nicht er­ken­nen und be­wer­ten. bAV - Portabilitäts-Check In der Pra­xis kann ei­ne ri­si­ko­freie Möglich­keit im Zu­ge der Be­wer­tung „mit­ge­brach­ter“ Ent­gel­tum­wand­lungs­ver­träge für den Ar­beit­ge­ber dar­in be­ste­hen, ei­ne Wei­terführung die­ser Ver­träge ge­ne­rell ab­zu­leh­nen oder aus­sch­ließlich auf die Übert­ra­gung auf das ei­gens im Un­ter­neh­men ein­ge­rich­te­te ge­prüfte Ent­gel­tum­wand­lungs­kon­zept zu ver­wei­sen. Dies führt je­doch ggf. da­zu, dass der Mit­ar­bei­ter einen höher­en Ga­ran­tie­zins aus der Ver­gan­gen­heit ver­liert und im Zu­ge der Ver­trags­fortführung in Ein­zelfällen die Ga­ran­tieleis­tun­gen ins­ge­samt re­du­ziert wer­den.

Die­se Nach­tei­le können nach ei­ner Ein­zel­fall­prüfung im Zu­ge ei­ner Fortführung des be­ste­hen­den Ver­trags ver­mie­den wer­den. Un­ser Por­ta­bi­litäts-Check ver­schafft im Zu­ge ei­nes ganz­heit­li­chen Mak­ler­man­dats an­hand ei­nes fest­ge­leg­ten Prüfungs- und Ad­mi­nis­tra­ti­ons­kon­zepts Si­cher­heit. bAV - Portabilitäts-Check Der Ver­si­che­rungs­neh­mer­wech­sel ist mehr als nur die Bei­tragsüber­wei­sung an den Ver­si­che­rer. Mit un­se­rem Por­ta­bi­litäts-Check schützen Sie sich als neu­er Ar­beit­ge­ber vor Ri­si­ken – oh­ne ei­ne Wei­terführung der mit­ge­brach­ten Po­li­ce ge­ne­rell ab­zu­leh­nen. Sie bie­ten Ih­ren Mit­ar­bei­tern ei­ne wei­te­re Möglich­keit zur be­trieb­li­chen Ent­gel­tum­wand­lung, ma­na­gen et­wai­ge Ri­si­ken und de­le­gie­ren die hierfür not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen an uns.

Ger­ne stellt Ih­nen Ihr afm Be­ra­ter un­se­re um­fang­rei­chen Ser­vice­leis­tun­gen im Rah­men der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung zur Ri­si­ko­ver­mei­dung und Haf­tungs­re­du­zie­rung vor.

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